Beratung zum Datenschutz: der Datenschutzberater

IBS. Der Datenschutzberater.
Persönlichkeitsrechtsschutz

Die Datenschutzberatung des Datenschutzberaters löst die DSGVO-Probleme der Kleinunternehmer, KMUs, freien Berufe und Vereine.

Noch immer existieren eine ganze Reihe Unsicherheiten im Rahmen der neuen europaweiten Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

So auch diese Falschinformation: Wenn es keinen Datenschutzbeauftragten gibt, braucht die DSGVO nicht eingehalten werden.

Richtig ist: Die DSGVO enthält eine Reihe Neuerungen. Neuerungen führen möglicherweise zu Unsicherheiten. Und diese wiederum zu Fehlern. Fehler sind ärgerlich und können auch teuer werden.

Sie erhalten hier insbesondere Informationen zu den folgenden Themen:

Wer sich an die DSGVO halten muss

Sehr vereinfacht: Jeder, der Informationen zu einer Person (= personenbezogenes Datum), in einem PC (oder in Akten/Karteikärtchen) speichert. Ein einziger gespeicherter Name reicht aus. Allerdings nur dann, wenn er diese nicht aus rein persönlichen oder familiären Gründen speichert. Also jeder, der gewerblich, freiberuflich oder auch in einem Verein tätig ist muß sich an die Regelungen der DSGVO halten. Es spielt weder die Größe des Unternehmens (selbst der Einzelunternehmer ist betroffen) noch die Menge der personenbezogenen Daten (alles größer Null) eine Rolle. Beispiel: Der einzelne Versicherungsmakler, selbst wenn er noch keinen Kunden hätte, aber schon eine Website hat. Der Steuerberater. Der Notar. Der Bäcker. Der Elektriker. Der kleine Sportverein. Der einzelne Arzt (auch der Chefarzt im Krankenhaus). Der Rechtsanwalt.

Gesetzliche Sonderregelungen für KMUs, Kleinunternehmer, Handwerker, Freiberufler, Vereine

Muss sich jeder der Genannten an das Gesetz halten oder gibt es Ausnahmen? Gibt es gar eine Kleinunternehmerregelung? Wenn sich jeder an die DSGVO halten muss, wieso sollte es dann Sonderregelungen für kleine Unternehmen, Einzelunternehmer, Freiberufler oder Vereine geben, in der Form, dass sie die DSGVO nicht befolgen müssten? Die gibt es nicht. Auch im Straßenverkehr hat sich jeder an die Straßenverkehrsordnung zu halten: gleich ob Berufskraftfahrer oder Gelegenheitsfahrer. Warum sollte das Persönlichkeitsrecht desjenigen, dessen Informationen genutzt werden (um im obigen Beispiel zu bleiben: sein Name), beim Steuerberater, Handwerker oder Arzt weniger geschützt sein, als bei einem großen Versandhändler oder der Krankenkasse? Es gibt hierzu keinen Grund. Und deshalb gib es keine solche Ausnahme. Dies lässt sich auch nicht im deutschen Alleingang ändern, denn die DSGVO ist ein europäisches und kein nationales Gesetz. Über das Fernabsatzgesetz (heute Teil des BGB), ein Gesetz, welches dem Verbraucher viele neue Rechte (z.B. das Widerrufsrecht) einräumt, wurde seinerzeit aus Unternehmersicht viel diskutiert. Entgegen den Unkenrufen, dass die Wirtschaft unter dem Gesetz leiden würde, hat das Gesetz auch mit zum Boom des Onlinehandels geführt. Die negativen Prophezeiungen sind nicht eingetreten. Auch wenn die DSGVO auf den ersten Blick Aufwand bedeutet (und zwar insbesondere für diejenigen, die sich bisher nicht um den Datenschutz kümmerten), so ist und war Datenschutz schon immer unabdingbar. Das ändert sich nicht. Im Gegenteil. Datenschutz ist das Gerüst und das Fundament einer modernen Informationsgesellschaft. Vertrauen des Verbrauchers in die Digitalisierung ist ohne Datenschutz undenkbar. Wettbewerbsfähige Produkte sind deshalb auch Produkte mit gutem Datenschutz. Und es liegt insoweit an Ihnen, wie gut Ihre Produkte werden sollen.

Datenschutz ist einfach

Bei der PKW-Fahrprüfung nicht ganz so schnell und sauber rückwärts eingeparkt, führt noch nicht zur Wiederholungsprüfung, jedoch bereits beim Überfahren einer roten Ampel ist die Prüfung nicht bestanden. So gibt es auch in der DSGVO ein paar rote Linien. Stichworte: Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Betroffenenrechte, Mitarbeiterschulung, Löschpflichten, Meldepflichten, Rechenschaftspflichten, Datenschutzfolgeabschätzung, Auftragsverarbeitungsverträge und gemeinsame Verantwortlichkeit. Dies darf der Verantwortliche selbst umsetzen, er darf aber auch Hilfe in Anspruch nehmen. Die Hilfe führt schneller, rechtssicherer und günstiger zum Ziel, da die allermeisten Anforderungen nur einmal erstellt werden müssen und sich später nicht mehr oder nur wenig ändern (insbesondere bei kleinen Unternehmen).

Das Nötigste zum Datenschutz ist kurz und knapp erklärt und schnell realisiert

Insbesondere kleine Unternehmen haben weder Personal noch Zeit, um sich in die DSGVO einzuarbeiten und aus den 99 Artikeln, dem BDSG und Spezialgesetzen die Punkte zu erarbeiten, die sie beachten müssen. In einem halbtägigen Workshop erarbeiten wir, auf Ihre Situation abgestimmt, das Nötigste um DSGVO-konform zu sein. Mit Formularen, Mustern und Checklisten, die wir gemeinsam ausfüllen. Doch auch darüber hinaus stehen wir für weitere Antworten mit Rat und Tat bereit.

Die Kosten eines Datenschutzberaters

Gerne unterbreiten wir Ihnen ein telefonisches oder schriftliches Angebot. Und unter bestimmten Bedingungen sind unsere Leistungen bis zu 90% förderfähig. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf: Füllen Sie hierzu unser Kontaktformular aus oder rufen Sie uns an: Telefon 0631 / 36696 – 00.

Abgrenzung zum Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzberater ist kein Datenschutzbeauftragter. Ein Datenschutzbeauftragter hat gesetzliche Pflichten, denen er unterliegt (z.B. die Überwachung der Einhaltung der DSGVO). Näheres zum Datenschutzbeauftragten erfahren Sie hier. Zwar bieten wir auch den Datenschutzbeauftragten an, doch ist dieser in vielen Fällen gesetzlich nicht gefordert und wird dann auch nicht bestellt. Die Pflicht zur Umsetzung der DSGVO besteht auch ohne Datenschutzbeauftragten. Ohne Datenschutzbeauftragten fehlt jedoch das Know-how zur rechtskonformen Umsetzung der DSGVO. Diese Lücke füllt der Datenschutzberater.

Gefahr der Abmahnung wegen eines Datenschutzverstoßes

Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen gab es nach Auskunft des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. bisher vergleichsweise wenige. Ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt abmahnfähig sind, wird derzeit mit gegenteiligen Ansichten diskutiert. Gerichte kommen derzeit zu unterschiedlichen Ergebnissen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Meldung eines Datenschutzverstoßes an die Aufsichtsbehörde

Eigene Verstöße gegen die DSGVO können meldepflichtig sein. Fraglich ist allerdings insbesondere, welcher Verstoß zu melden ist und wie genau der Aufsichtsbehörde zu melden ist. Da der Verstoß im Regelfall innerhalb von nur 72 Stunden nach Kenntnis an die Aufsichtsbehörde zu melden ist, ist hier nicht nur Eile, sondern auch Sachverstand bei der Meldung nötig. Denn die Meldung ist möglicherweise der erste Schritt zum Bußgeld und dies sollte aus Ihrer Sicht so klein wie möglich ausfallen.

Anfrage der Aufsichtsbehörde

Wenn sich die Aufsichtsbehörde an Sie wendet, so liegt ihr typischerweise eine Eingabe (z.B. die Beschwerde eines Betroffenen) vor, die sie nun überprüfen möchte. Zwar brauchen Sie sich persönlich nicht selbst zu belasten, aber nicht immer ist Schweigen Gold. Auch hier hilft eine beratend unterstütze Vorgehensweise der Schadensminimierung.

Vorteile eines Datenschutzberaters von IBS

  • nur geringe kalkulierbare Kosten
  • leistungsorientierte Abrechnung auf Stundenbasis
  • keine Personalbindung
  • beratend und empfehlend tätig
  • durch kontinuierliche Weiterbildung sicheres und aktuelles Expertenwissen verfügbar
  • hohe Fachkompetenz in allen notwendigen Bereichen (Gesetzestexte, betriebliche Organisationsstrukturen und Abläufe, IT-Wissen, etc.)
  • kurzfristig verfügbar und schnell einsetzbar
  • nicht betriebsblind und hat eine unvoreingenommene, neutrale Sichtweise
  • aufgrund seiner Neutralität eine hohe Akzeptanz bei den Mitarbeitern und dem Betriebsrat
  • durch Praxiserfahrung und Expertenwissen effiziente Umsetzung von Maßnahmen

 
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