Datenschutzaudit

Was ist ein Datenschutzaudit? Sie verkaufen eine Idee? Einen Service? Ein Produkt? Und natürlich sind da auch personenbezogene Daten im Spiel.

Der Datenschutz liegt Ihnen am Herzen?

Wirklich! Dann zeigen Sie es auch.

IBS Datenschutzaudit
IBS Datenschutzaudit

Lassen Sie sich zertifizieren.

Unabhängige Auditoren der IBS prüfen Ihre Organisation vor Ort.

Ein öffentlichkeitswirksames Datenschutz-Zertifikat bescheinigt: Sie nehmen Datenschutz und die Grundrechte der Kunden ernst.

Schüzen Sie Ihre Kunden. Und Ihre Mitarbeiter. Schützen Sie Ihre Investition.

Und zeigen Sie Ihr Datenschutz-Zertifikat der Konkurrenz.

TÜV Siegel Personenzertifizierung Dr. Gerolf J. Starke (IBS)
TÜV Personenzertifizierung

Datenschutz ist auch ein Qualitätsmerkmal. Das Datenschutzaudit mit Wirkung auf die Innen- oder Außenwelt Ihres Unternehmens erfolgt nach zu Beginn festgelegten Verfahrens- und Bewertungsmaßstäben und kann mit einer individuellen Zertifizierung – vergleichbar einem Gütesiegel – abgeschlossen werden. Damit wird die Wertigkeit des Datenschutzes im Unternehmen nach den vereinbarten Maßstäben dokumentiert. Ein bundesweit oder gar international einheitliches Bewertungsverfahren (ähnlich der ISO Zertifizierung nach ISO 9001) existiert derzeit nicht. Art. 42 DSGVO sieht Datenschutzzertifizierungen vor. Das Audit ist ein mächtiges strukturiertes Analyseinstrument und geeignet, Fehler im Bereich des Datenschutzes innerhalb des Unternehmens zu klären. Ein Datenschutzaudit bewegt sich je nach Unternehmensgröße in einem Zeitraum weniger Arbeitstage.

Gerne vereinbaren Sie einen Informationstermin, Anruf genügt (0631.36696-01).

Zertifizierung Audit Datenschutzstandard DS-BvD-GDD-01

IBS Datenschutzaudit DSZ Siegel Dr. Gerolf Starke Auditor nach DS-BVD-GDD-01 Prüfung Auftragsdatenverarbeitung (ADV)
DSZ Siegel

Sie bieten eine DV-Dienstleistung für Dritte an, wie z.B. Cloud-Dienste, SaaS, Callcenter, etc. und Ihr Kunde nutzt Ihre Dienste auch zur Erhebung oder Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, dann sind Sie Auftragnehmer einer Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des BDSG (alternativ LDSG) und der DSGVO. Will sich Ihr Kunde rechtskonform verhalten, so hat er mit Ihnen nicht nur einen ADV-Vertrag gemäß § 11 Abs. 2 BDSG (Art. 28 Abs. 3 DSGVO) zu schließen (ADV-Muster gibt es derweil viele), sondern hat Sie auch regelmäßig vor Ort zu kontrollieren. Unterlässt er z.B. die Kontrolle, so droht ihm nach BDSG ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro bzw. nach DSGVO ein Bußgeld bis zu 10 Mio. Euro oder, wenn höher, 2% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes. Die Kontrollen können sehr umfangreich werden und kosten Ihre Zeit und Ihr Personal, da Sie zur Mitwirkung verpflichtet sind (vertragliche Nebenpflicht). Je mehr Kunden Sie haben, desto höher wird Ihr Aufwand. Dieser Aufwand lässt sich deutlich reduzieren.

Mit einer Zertifizierung nach dem Datenschutzstandard DS-BvD-GDD-01 wird Ihr Kunde in der Kontrollpflicht entlastet und damit reduziert sich Ihr Aufwand erheblich. Eine bereits bestehende ISO Zertifizierung kann hilfreich sein. IBS hilft Ihnen bei der Erlangung des Zertifikats durch Implementierung des Datenschutzstandards DS-BvD-GDD-01 sowie entsprechenden Pre-Audits und des nötigen Audits zur Erlangung des Zertifikats.

Die entsprechenden Auditoren der IBS sind von der Zertifizierungsstelle DSZ Datenschutzzertifizierungsgesellschaft mbH als Auditoren zugelassen und verfügen über die Berechtigung, Audits nach dem Datenschutzstandard DS-BvD-GDD-01 durchzuführen.

Gerne vereinbaren Sie einen Informationstermin, Anruf genügt (0631.36696-01).

Datenschutzaudit durch IBS

Die Datenschutzauditoren der IBS sind geprüfte und zugelassene Datenschutzauditoren (GDD/BvD) nach der Prüfungsordnung der DSZ Datenschutzzertifizierungsgesellschaft mbH. Die Datenschutzauditoren der IBS sind zudem von der unabhängigen Personalzertifizierungsstelle PersCert TÜV zertifiziert (Verifikation). Die Personenzertifizierung ist international genormt und die Kriterien der Personal zertifizierenden Stellen sind in der DIN EN ISO/IEC 17024 festgelegt. Die Personal zertifizierende Stelle entscheidet über die der Zertifizierung zugrunde liegenden Kriterien nach eigenem Ermessen innerhalb des vorgegebenen Regelwerkes.

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